Satzung
der Heilpraktiker-Gesellschaft für Elektroakupunktur nach Voll (EAV) e. V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen Heilpraktiker-Gesellschaft für Elektroakupunktur nach Voll
(EAV) e. V.. Der Verein versteht sich als Berufsverband.
Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.
Der Verein soll in der Förderung der Wissenschaft und Forschung auf medizinischem Gebiet, insbesondere auf dem Gebiet der Elektroakupunktur nach Voll und deren praktischen Anwendung als Heilmethode, tätig sein, indem er die Grundlagen der Elektroakupunktur allen interessierten Heilpraktikern, Ärzten und Zahnärzten sowie Heilpraktikeranwärtern und Mitgliedern anderer Heilberufe die EAV zur Diagnose und Therapie betreiben wollen, zugänglich macht, um den Kreis der mit der EAV arbeitenden Therapeuten entsprechend zu erweitern;
Ausbildung und Fortbildung sowie Beratung und Erfahrungsaustausch der Mitglieder sicherstellt;
Qualitätsstandards in der EAV-Diagnose und -Therapie erarbeitet und weiter verbreitet;
die Mitgliedschaft in anderen deutschen und ausländischen standesrechtlichen Organisationen anstrebt, sofern sie dem Zweck des Vereins förderlich sind;
den Erfahrungsaustausch mit anderen deutschen und ausländischen Organisationen ähnlicher Art betreibt;
Grundlagenforschung fördert und auch selbst betreibt;
in Wort und Schrift das naturheilkundlich-medizinische Gedankengut der Gesellschaft auf nationaler und internationaler Ebene verbreitet. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, wissenschaftliche Veröffentlichungen, Forschungsvorhaben und Vergabe von Forschungsaufträgen usw. im In- und Ausland.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
Der Verein führt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können werden: behördlich zugelassene Heilpraktiker, Ärzte und Zahnärzte sowie Heilpraktikeranwärter und Mitglieder anderer Heilberufe.
Angehörige anderer mit der Naturheilkunde verbundener Berufe, die in der Lage sind und sich verpflichten, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
Zur Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds in den Verein ist ein Aufnahmeantrag des Bewerbers an den Vorstand erforderlich. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstandsbeschluss kann auch außerhalb der regulären Vorstandssitzungen über andere Kommunikationswege schriftlich nachvollziehbar eingeholt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Ein Ablehnungsbeschluss braucht nicht begründet zu werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das in Frage stehende Mitglied dem Ansehen, den Interessen oder dem Zweck des Vereins zuwider handelt.
Verliert ein Mitglied seine Zulassung bzw. seine Approbation, muss dies umgehend dem Vorstand mitgeteilt werden. Dieser entscheidet über die Fortsetzung der Mitgliedschaft.
Über den Ausschluss befindet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung.
Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte der Mitgliedschaft. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied ist zu dieser Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher einzuladen.
§ 3 Vereinsfinanzierung und Mittelverwendung
Über die Finanzierung der Tätigkeit des Vereins mittels Beiträgen und/oder Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Der Beschluss wird in einer Beitragssatzung dokumentiert.
Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
einer/m Vorsitzenden,
einer/m stellvertretenden Vorsitzenden,
einer/m Schriftführer/in,
einer/m Schatzmeister/in,
einer/m weiteren Beisitzer/in.
Die/der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in vertreten jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein in gerichtlichen sowie allen außergerichtlichen Angelegenheiten, in denen die Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer vom Vorstand vorgegebenen Tätigkeiten nicht allein vertretungsberechtigt sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, welches Mitglied in Vorstands- oder Kontrollorgane anderer Organisationen, bei denen die Heilpraktiker-Gesellschaft für EAV e. V. Mitglied ist, entsandt wird.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr mit einer Einladungsfrist von mindestens einem Monat durch Rundschreiben an die Mitglieder einberufen. In der Einladung sind die einzelnen Tagesordnungspunkte anzugeben. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies die Mehrheit des Vorstandes beschließt. Ebenso ist er zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe und Tagesordnungspunkte beantragt wird.Anträge eines Mitgliedes, die der Abstimmung in der Mitgliederversammlung bedürfen, müssen schriftlich spätestens 14 Werktage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, bei allen übrigen Beschlüssen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist auf Antrag durch Handzeichen zulässig.
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ersatz- und Nachwahl für Vorstandsmitglieder ist innerhalb der Amtsperiode möglich. Die Wahl erfolgt in diesem Fall bis zum Ende der Amtsperiode des gesamten Vorstandes. Sollte aus irgendwelchen Gründen eine ordnungsgemäße Neuwahl nicht möglich sein, hat der Vorstand die Geschäfte bis zu einer Neuwahl weiterzuführen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 6 Auflösung
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins geht das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die in diesem Fall zu begünstigende Körperschaft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.08.2006 in Heidelberg verabschiedet.
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Unterzeichnet:
Knut Henning, 1. Vorsitzender
Brigit Hagn, 2. Vorsitzende
